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STIFT Stahl- und Containerbau GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:

Diese allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen sind – soweit im Einzelfall Abweichendes nicht vereinbart worden ist – ein wesentlicher Bestandteil aller unserer Geschäftsabschlüsse. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich, schriftlich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung derselben durch uns. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, ebenso Änderungen und Ergänzungen bestehender Vereinbarungen oder der vorliegenden Bedingungen.

2. Angebot/Vertragsabschluß:

Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (insbesondere Umfang der Lieferung und Preise) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 2 Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk Karnabrunn, exkl. Umsatzsteuer, unverpackt, ohne Montage und ohne Versicherung. Allfällige im Zusammenhang mit der Lieferung verbundene Abgaben trägt der Kunde. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollte sich das Preis- und Kostenniveau verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

4. Lieferzeiten:

Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die als abholbereit gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

5. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Kaufgegenstand in unserem Werk oder sonstiger Verkaufsstätte unserem Kunden zur Abholung bereitstellen oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet. Mit der Bewirkung der Lieferung geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unseren Kunden über. Haben wir den Versand – auf eigene Kosten oder Kosten des Kunden – durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei. Etwaige Rücksendungen haben frei unser Lager Karnabrunn zu erfolgen.

6. Zahlung

Mangels anderer Vereinbarungen ist die Hälfte der vom Besteller zu erbringende Leistung sofort bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, die zweite Hälfte einschließlich allfälliger Nebenansprüchen bei Lieferung fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, ist unser Kunde nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung alliquote Zahlung zu leisten.

Jede Zahlung des Bestellers gilt nur dann erfolgt, wenn der fällige Betrag abzugsfrei bei uns oder auf eines unserer Konten einlangt. Bei Hingabe von Scheck oder Wechsel gilt erst die Einlösung als Zahlung. Zahlungsort ist der Hauptsitz unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, kontokorrentmäßige marktübliche Verzugszinsen zu begehren, zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Absendung der Belastungsnote. Der Kunde hat alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind wir überdies auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Besteller berechtigt, die bereits getätigten (Teil-)Lieferungen samt Zubehör abholen zu lassen und in Verwahrung zu nehmen sowie die neuerlichen Auslieferungen von der Erfüllung aller Pflichten des Bestellers abhängig zu machen.

7. Gewährleistung

Wir übernehmen für Mängel auf Konstruktionsfehler, Fehler des Materials oder auf die Ausführung eine Gewährleistung auf die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen zur Gänze eingehalten wurden. Unser Kunde ist verpflichtet, die Lieferung sofort auf allfällige Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel bei Verlust jeglichen Anspruches uns gegenüber schriftlich und mit eingeschriebenem Brief sofort anzuzeigen. Sind wir dem Kunden zu Gewährleistung verpflichtet, so steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung/Reparatur entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterial etc. unentgeltlich beizustellen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, weiters wenn der Besteller die Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen und dergleichen missachtet. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wir die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Etwaige Schadenersatzansprüche (etwa Folgeschäden) seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Für Mängel an Gegenständen, welche wir nicht selber angefertigt haben, haften wir überdies nur Im Rahmen der uns selbst gegen den Erzeuger bzw. Zwischenlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

9. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus Lieferung (Rechnungsbeträge, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit uns getilgt sind, auch wenn der Kaufpreis für eine bestimmte Warenlieferung bezahlt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung des Kaufgegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig. Falls unser Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, tritt er schon jetzt die Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab und ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offen zu legen und über unser Verlangen dem Drittabnehmer anzuzeigen.

10. Schutzrechte

Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so hat der Kunde uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte, etc.) nicht vorliegen. Unserem Kunden ist es untersagt, diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dgl. zugänglich gemachten Technik für eine Fertigung zu verwenden oder Dritten wie immer zugänglich zu machen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

Erfüllungsort 2113 Karnabrunn. Gerichtsstand Landesgericht Korneuburg. Die Anwendung österr. Rechts ist vereinbart.

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